Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn
von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen
nachweisen.
(3) Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern
nicht anderes vereinbart ist.
(4) Der Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 4
Lieferzeit
(1) Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
(2) Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4) Sofern
die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(5) Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von
§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der
Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir
haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
bleiben vorbehalten.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller
ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf
eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern
der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
§ 6
Mängelhaftung und Verjährung
(1) Mängelansprüche
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit
ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit
nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die
Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist
für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen
–gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt 1 Jahr. Dies gilt
jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel
bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke,
Sachen für Bauwerke oder § 634 a
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in
der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen
unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ebenfalls gilt
die in Satz 1 bestimmte Verjährungsfrist nicht im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB. Die dortige
Verjährungsfrist bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(9) Die Verjährungsfristen
nach Abs. 8 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer/Verkäufers, die mit dem Mangel in
Zusammenhang stehen –unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den
Auftragnehmer/Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht in
Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des
Abs. 8 Satz 1.
(10) Die Verjährungsfristen
nach Abs. 8 und 9 gelten mit folgender Maßgabe:
a)
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b)
Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer/Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der
Auftragnehmer/Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit
der Lieferung übernommen hat. Hat der Auftragnehmer/Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden
gem. den §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 634 a Abs. 1 Nr. 1und 2
BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB.
c)
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht
in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
§ 7
Gesamthaftung
(1) Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
(2) Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der
Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der
Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der
Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern
der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
September 2004
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